Mendiger Basalt –
Ihr kompetenter Partner für Natursteine aus der Eifel

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie im Einzelfall schriftlich bestätigt werden. Etwaige Abweichungen gelten nicht für spätere Geschäfte.

Alle Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung und nur nach den nachstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen verbindlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Nicht bestätigte mündliche Abmachungen gelten als nicht getroffen. Anders lautende Bedingungen der Abnehmer haben nur dann Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Selbst wenn in der Bestellung bzw. in den Einkaufsbedingungen des Käufers anderslautende Bedingungen genannt werden, verpflichten sie uns nicht ohne unsere schriftliche Anerkennung.

Stillschweigen bzw. die Abnahme unserer Lieferung gilt als Genehmigung.

2. Preise
Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, frei auf LKW verladen ab Werk zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise sind aufgrund der zurzeit geltenden Löhne und Gestehungskosten errechnet. Lohn- und Frachterhöhungen berechtigen zur anteiligen Mehrforderung. Anfallende Verpackungskosten werden gesondert berechnet. Die Ware wird zu dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, an dem die Versandbereitschaft von Mendiger Basalt angezeigt wird.

Maßberechnung
Sämtliche Steine werden nach ihrer größten Abmessung einschließlich Ausladungen, angearbeiteten Köpfen und Verkröpfungen abgewickelt gemessen. Steine unter 0,030 cbm werden stets voll mit 0,030 cbm, Platten unter 0,1 qm Inhalt mit 0,1 qm und Plattenstreifen oder Fensterbänke unter 20 cm Breite mit 20 cm Breite in Rechnung gestellt.

Nebenarbeiten, besonders Klammern, Anker- und Dübellöcher sowie Ausklinkungen für Metallkonstruktionen müssen vom Kunden gesondert vergütet werden.

Nicht enthalten in diesen Preisen ist ein eventuell notwendiges Aufmaß auf der Baustelle, das Erstellen von Skizzen, Zeichnungen, maßstäblichen Schablonen etc. Diese Unterlagen müssten uns bei der Bestellung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Die Preise sind ermittelt unter Zugrundelegung der am Tage der Angebotsabgabe gültigen Gestehungskosten. Tritt eine Erhöhung dieser Kosten in der Zeit ein, die zwischen der Abgabe des Angebot und der Ausführung des Auftrages liegt, so sind wir berechtigt, eine angemessene Erhöhung des Verkaufspreises vorzunehmen. Der Einzelnachweis einer Erhöhung der Gestehungskosten ist nicht erforderlich. Abgaben, welche durch Bundes- oder Landesgesetze usw. während der Ausführung des Auftrages in Kraft treten und die Ware in irgendeiner Form mittel- oder unmittelbar verteuern, gehen jedoch in jedem Fall zu Lasten des Käufers. Sämtliche Angebote sind freibleibend, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

3. Lieferung
Die Lieferfrist beginnt erst am Tage nach dem Empfang der vollständigen, nötigenfalls vom Besteller durch Rückfrage richtiggestellten Unterlagen. Verzögerte Beantwortung von Rückfragen verlängert die Lieferzeit entsprechend.

Die Übernahme der Aufträge erfolgt – auch bei Vorauszahlung – unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Wird von seiten des Abnehmers der Versand für bestimmte Tage oder Stunden vorgeschrieben, so kommen wir dieser Aufforderung nach Möglichkeit nach, ohne jedoch eine Haftung hierfür zu übernehmen. Infolgedessen sind Ansprüche auf Schadenersatz und Verzugszinsen sowie Rücktritt vom Vertrag wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Unvorhergesehene Hindernisse, besonders Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Wagen- oder Schiffsmangel berechtigen zur Hinausschiebung oder Aufhebung übernommener Lieferungsverpflichtungen.

Die Ansprüche aus dem Kaufvertrag sind seitens des Käufers ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.

4. Transport
Die Sendungen rollen auf Gefahr des Empfängers und rollen unfrankiert. Das Transportrisiko trägt in jedem Fall der Kunde, ohne Rücksicht auf die Beförderungsart. Bei evtl. vereinbarter Frankolieferung sind die Frachtbeträge vom Empfänger vorzulegen. Diese werden am Rechnungsbetrag gekürzt und gelten als Barvorlagen. Angebote frei Baustelle verstehen sich stets frei LKW Baustelle, ohne Abladen, soweit die Wege für beladene Fahrzeuge gut befahrbar sind. Muss vor der Verwendungsstelle abgeladen werden, so ist der Weitertransport Sache des Abnehmers. Erfolgt die Abladung auf öffentlichen Wegen, so ist die evtl. notwendige Sicherung und Beleuchtung Sache des Abnehmers. Das Abladepersonal ist bauseits zu stellen, unverzügliches Abladen zu gewährleisten. Wartezeiten sind gesondert vom Kunden zu bezahlen.

5. Zahlungen
Zahlungen sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug zu leisten. Bei verspäteter Zahlung können Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem LZB-Diskont und Inkassokosten berechnet werden. Gestatten wir in Ausnahmefällen, so gehen Diskont und Inkasso zu Lasten des Bestellers. Bei größeren Abschlüssen sind Abschlagszahlungen entsprechend den gelieferten Mengen nach Anforderung sofort zu leisten. Zurückbehaltungsrechte sind für Abschlagszahlungen nicht möglich.

6. Gewährleistung
Bei Natur- und Kunststeinen wird die Materialauswahl möglichst den Wünschen des Käufers entsprechend vorgenommen. Die dem Natur- und Kunststein eigenen Schwankungen in Farbe, Struktur und Körnung lassen – auch bei vorheriger Vorlage von Mustern, die nur als Durchschnittsmuster angesehen werden können – auf derartige Abweichungen begründete Beanstandungen nicht zu. Ebenso berechtigen geringfügige Maßabweichungen, die ein Passen und ein richtiges Verhältnis nicht stören, und kleine Abweichungen und sogenannte Schönheitsfehler, die in der Natur des Steines liegen, nicht zu Beanstandungen. Adern, Einlagerungen, Flecken sowie gegebenenfalls Poren sind natürliche Eigenschaften des Naturstein und berechtigen nicht zu Beanstandungen, desgleichen sachgerechtes Kitten.

Beanstandete Waren sind vom Auftraggeber bis zur endgültigen Klärung der Reklamation sachgemäß zu lagern und dürfen nicht verarbeitet werden.

Beanstandungen quantitativer und qualitativer Mängel können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware – versteckte Mängel nur unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung – durch schriftliche Anzeige per Einschreiben geltend gemacht werden.

Im Fall einer begründeten Reklamation hat der Auftraggeber lediglich nach unserer Wahl einen Anspruch auf Kaufpreisminderung oder Ersatzlieferung. Ansprüche auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen Verkäufer und Käufer erwachsenen Forderungen unser Eigentum. Der Käufer ist zum Weiterverkauf nur mit Genehmigung des Verkäufers berechtigt. Solange unser Eigentum nicht erloschen ist, erfolgt jede Weiterbe- oder verarbeitung und Weiterveräußerung durch den Käufer als unseren Beauftragten für uns, ohne dass der Käufer darauf eine Forderung gegen uns erlangt. Für den Fall der Weiterveräußerung gilt als vereinbart, dass die sich aus der Weiterveräußerung ergebene Forderung des Käufers an Dritte bis zur Höhe des außenstehenden Betrages an uns abgetreten ist. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zur Erfüllung des Weiterverkaufs.

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Käufer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.

Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen insoweit nicht nach, erfolgt insbesondere eine Zahlung nicht vertragsgemäß oder gerät der Käufer in Vermögensverfall, können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte Herausgabe unseres Eigentums verlangen.

Die Rücknahme der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn, dass der Rücktritt durch uns ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art das für unseren Firmensitz zuständige Amtsgericht, dieses gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.

Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung für das Mahnverfahren.

Sollten einzelne der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf sonstige Weise unwirksam werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht berührt.

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Wir freuen uns auf Sie!